Hartz IV und seine Folgen

a) Hartz IV hat zu einer massiven Ausweitung der Armutsverhältnisse geführt.
Durch eine Verkürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes auf 12 Monate und die Abschaffung der bisherigen Arbeitslosenhilfe als ein wesentlicher Baustein von Hartz IV bezogen im Durchschnitt der letzten vier Jahre ca. fünf Millionen erwerbsfähige Menschen das seit dem 01.01.2005 neu eingeführte ALG II und ca. zwei Millionen Kinder unter 15 Jahren Sozialgeld. Durch die Zusammenlegung von der bisherigen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II mussten ca. 60 % derer, die zuvor Arbeitslosenhilfe erhielten, erhebliche finanzielle Einbußen in Kauf nehmen. Während die Arbeitslosenhilfe sich an der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte, wurden mit dem neuen ALG II die Geldleistungen in Form eines Regelsatzes (z.Zt. 351 €) und der Erstattung bzw. Übernahme der Mietkosten erbracht. Nach dem Arbeitsmarktbericht der BA von Januar 2009 erhielten sog. Bedarfsgemeinschaften durchschnittlich einen Regelsatz von 336,92 € und die Leistungen für die Kosten der Unterkunft betrugen durchschnittlich 312,85 €.
Zahlreiche Studien haben jedoch inzwischen nachgewiesen, dass z.B. der in dem Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung i.H. von 3,85 € täglich nur eine Mangelernährung erlaubt, während eine halbwegs gesunde Ernährung einen Tagessatz von mindestens 6,35 € erfordern würde, was zu einer Anhebung des Regelsatzes um mindestens ca. 75 € führen müsste. Weiterhin ist im Regelsatz für Mobilität lediglich ein Betrag von monatlich 14,26 € enthalten, während allein eine Monatskarte für Bus und Bahn im Schnitt mindestens ca. 55 € kostet. Die erforderliche Mobilität wäre also mit einer weiteren Erhöhung um ca. 40 € verbunden. Der Anteil für kulturelle Teilhabe ist im Regelsatz mit monatlich 6,37 € enthalten, was zum grundsätzlichen Ausschluss von kultureller Teilhabe führt. Eine angemessene Teilhabe würde einen Betrag von mindestens 25 € und somit eine weitere Anhebung von ca. 20 € erfordern. Neben zahlreichen anderen Ausschlüssen gehört der geringe Stromkostenanteil von z.Zt. 22,11 € monatlich zu den dramatischen Faktoren des Regelsatzes, da die im Schnitt erheblich höheren Stromkosten vom Regelsatz bestritten werden müssen und zusätzlich das nicht vorhandene Geld für die Nachzahlungen bei den Jahresverbrauchsabrechnungen zur ständigen Drohung von Stromsperren und letztlich deren Vollzug führt (z.B. allein in Duisburg in 2007 ca. 8.000 (!) Strom- und Gassperren). Ein Regelsatzanteil von mindestens 40 €, der monatliche Voraus- und jährliche Nachzahlungen erfasst, wäre mit einer weiteren Erhöhung von ca. 17,50 € verbunden. Schließlich sollten zu einem menschenwürdigen Existenzminimum auch Gesundheitskosten gehören, die weder vom Job-Center noch von der Krankenkasse übernommen werden (Praxisgebühr, Zuzahlungen, nichtverschreibungspflichtige Medikamente, Brillenersatz usw.), so dass insoweit mindestens weitere 20 € monatlich erforderlich sind. Berücksichtigt man allein diese Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Existenzsicherung, müsste die monatliche Regelsatzhöhe mindestens 500 € betragen, wie sie von großen Teilen der Anti-Hartz IV-Bewegung ( Tacheles, Erwerbslosenforum, Rhein-Main-Bündnis etc.) sowie auch zahlreichen Gliederungen der Partei DIE LINKE (Hamburg, Bremen, Frankfurt etc.) seit langem gefordert werden. Daraus folgt, dass eine Forderung nach einer Anhebung des aktuellen Regelsatzes auf 435 € völlig unzureichend ist, den aufgezeigten Anforderungen an eine bedarfsdeckende Existenzsicherung zu entsprechen und nicht geeignet ist, dem im Beschluss gesetzten Ziel, „Armut in Deutschland wirksam und nachhaltig zu überwinden“, gerecht zu werden.

b) Doch nicht allein die zu geringe Höhe des Regelsatzes schnürt den betroffenen Menschen gewissermaßen die Kehle zu, sondern den örtlichen ARGEN steht in Form der Regelsatzkürzung bei den Kosten der Unterkunft ein Instrument zur Verfügung, welches sich inzwischen nicht nur zum wesentlichsten Instrument zur Kosteneinsparung entwickelt hat, sondern die betroffenen Menschen weit unter das Existenzminimum drückt. Durch völlig unzureichende Mietobergrenzen werden im großen Maßstab die tatsächlichen Mietkosten nicht übernommen, was zu massiven monatlichen Kürzungen der Regelsätzen führt. Zusätzlich wird an den Betroffenen ein erhebliches Einsparvolumen durch Nichtanerkennung der tatsächlichen Heizkosten gewissermaßen exekutiert, was mit vergleichbaren Konsequenzen verbunden ist. In einer aktuellen Studie im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung erklärten 42,7 % (!) der Befragten, dass die ARGE die Mietkosten als „unangemessen“ hoch bewertet habe und 28,4 % den von der ARGE nicht erstatteten Teil aus dem Regelsatz bezahle, also mit einer mehr oder weniger massiven monatlichen Regelsatzkürzung leben müssen.

c) Ein weiteres Repressionsinstrument steht den ARGEN in Form der Sanktionen zur Verfügung, die zum vollständigen Leistungsentzug führen können. Das Mittel der Sanktion gehört zum zentralen Bestandteil des „Hartz IV-Systems“ und einer „Aktivierenden Arbeitsmarktpolitik“. Ihm liegt die neoliberale Konzeption zugrunde, dass die Absenkung von Löhnen und Beschäftigungsstandards das zentrale Instrument der Beschäftigungsausweitung sei, weil Arbeitslosigkeit in erster Linie ein Problem auf der Angebotsseite sei und die Motivation zur Arbeitsaufnahme umso geringer sei, je höher der Transferbezug sei (was den Sachverständigenrat in seinem Jahresgutachten 2006 zu der Empfehlung veranlasste, den Regelsatz um 30 % zu kürzen). Sanktionen werden sowohl bei Terminsversäumnissen, als auch bei „fehlender Mitwirkung“ bei Eingliederungsvereinbarungen etc. verhängt. In welchen Dimensionen dieses Repressionsinstrument eingesetzt wird, zeigt der Fall eines Betroffenen, der mit Datum vom selben Tag durch drei verschiedene Kürzungsbescheide in Höhe von insgesamt 280 € wegen relativ geringfügiger „Verstöße“ sanktioniert wurde, so dass ihm nach Abzug der Stromkosten für den Monat Dezember 2008 noch 14 € zum Leben blieben.

d) Das zentrale arbeitsmarktpolitische Instrument wurde durch Hartz IV in Gestalt der sog. Arbeitsgelegenheiten geschaffen. Diese nahezu ausschließlich in der Variante von Ein-Euro-Jobs geschaffenen Beschäftigungsmaßnahmen haben nicht nur zu einem erheblichen Abbau von regulärer Beschäftigung geführt, sondern das damit verbundene Ziel, Arbeitslosigkeit zu halbieren bzw. entscheidend abzubauen, vollständig verfehlt. Nach einem Bericht des Bundesrechnungshofes aus 2008 führten bisher gerade mal 3,4 % von Ein-Euro-Jobs zu einem regulären Beschäftigungsverhältnis. Dass gleichwohl die herrschende Politik seit der Einführung von Hartz IV ständig zurückgehende Arbeitslosenzahlen präsentieren kann, wurde mit dem im SGB II eingebauten statistischen Trick ermöglicht, eine erhebliche Zahl von ALG II-Beziehern statistisch nicht mehr als arbeitslos zu erfassen. Während bundesweit im Januar 2009 ca. 4.800.000 Personen ALG II bezogen, waren davon lediglich ca. 2.220.000 als offiziell arbeitslos registriert. Darüberhinaus zeigt ein Vergleich mit den Zahlen aus Januar 2008, dass sowohl der konjunkturelle Aufschwung, als auch die sog. Arbeitsmarktreformen nahezu keine Wirkungen im Bereich der Langzeitarbeitslosigkeit hatten. Während im Januar 2008 ca. 4,90 Mio. Personen ALG II bezogen, waren es im Januar 2009 immer noch ca. 4,78 Mio. Personen (also eine Veränderung von ca. 3 %). Ein-Euro-Jobs bedeuten im strategischen Kalkül des Kapitals vor allen Dingen: sie sollen der ARGE ermöglichen, die bedingungslose und unterwürfige Selbstverpflichtung zur Arbeit (unabhängig von ihrer Qualität, Dauer und Entlohnung) an den Arbeitslosen zu exekutieren. Über diesen Weg soll erreicht werden, dass sich Erwerbslose daran gewöhnen, dass sowohl jede Arbeit, als auch jeder Armutslohn akzeptabel sind (so der Präsident des ifo-Instituts H.-W. Sinn: „In Wahrheit geht es um eine Lohnsenkung. Die kommt zustande, weil durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe die bislang Begünstigten auf die Sozialhilfe zurückfallen und bereit sein werden, für weniger Geld zu arbeiten“)

Quelle: http://www.linke-alternative-gegen-hartz4.de/linke-alternative/hartz-iv-ist.html
Mit freundlicher Genehmigung des Erwerbslosen Forum Deutschland

deutsche soldaten am hindukusch

der diensteid eines deutschen soldaten lautet:

“ich schwöre, der bundesrepublik deutschland treu zu dienen und das recht und die freiheit des deutschen volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mit gott helfe”

nun, selbst nach stundenlanger suche will auf meiner karte der bundesrepublik deutschland weder ein fluß noch ein bach oder gar bächlein mit namen hindukusch auftauchen. erst nachdem ich gegoogelt habe, fand ich ihn, aber nicht im hoheitsgebiet der bundesrepublik deutschland sondern  über 5000 km weiter südöstlich in afghanistan.

bislang habe ich mich von den afghanen in keiner weise bedroht gefühlt, aber ich denke dank des einsatzes der bundeswehr in so weiter ferne, könnte es bald soweit sein dass ich angst bekommen muss.

die regierung spricht immer von einer sogenannten fiedensmission. dann frage ich mich wieso bereits 35 soldaten ihr leben in der sogenannten friedensmission lassen mussten?

was hat der sohn einer mutter, der vater einer familie, der freund einer clique in einem land zu suchen, sein leben zu gefährden, das für deutschland keine gefahr darstellt.

warum muss deutschland sich profilieren in einem krieg der durch einen anderen hervorgerufen wurde, während im eigenen land, kinderarmut herrscht, rentner nach einem leben voller arbeit und entbehrungen sozialhilfe beziehen müssen?

warum belügt uns die regierung wenn sie sagt dass deutsche soldaten sich in afghanistan in einer friedensmission befinden? warum nennt die regierung es “zwischenfall” wenn es eigentlich heißen müsste “angriff” warum nennen sie es “….ums leben gekommen”… wenn es richtiger heißen müsste qualvoll?

die deutsch soldateninnen und soldaten haben am hindukusch absolut nichts zu suchen.

soziale gerechtigkeit wählen, heißt die linke. wählen

wer hat nicht längst von den schikanen gehört, die ein alg 2 empfänger allein schon bei der antragsstellung über sich zu ergehen lassen hat?

kinder müssen ihre eltern unterstützen, freunden, die zusammen eine wohnung haben wird eine lebensgemeinschaft unterstellt, man muss sich in mehr oder minder allen bereichen “entblößen”.

hat man dieses spießrutenlaufen hinter sich gebracht, geht der kampf in die zweite runde. anträge werden vorläufig abgelehnt, bemängelt etc.

der staat hat seine soziale aufgabe längst aus dem auge verloren und direktoren der arge’n werden sogar quoten genannt, wieviele anträge sie abzulehnen oder wieviel sanktionen sie zu verhängen haben.

deshalb:

schluss mit hartz iv und zurück zu sozialer gerechtigkeit!

kommentar zur regelsatzlüge

als mensch, der gemäß maslow grundbedürfnisse hat, stellt sich mir die folgende frage:

das finanzamt gesteht einem steuerzahler eine tagespauschale im bereich verpflegung in höhe von 6,84.- € zu. ist zwar schon recht knapp bemessen, aber erst mal egal.

die arge hingegen gesteht einem arbeitslosen eine tagespauschale im bereich verpflegung in höhe von 4,52.- €, also immerhin ganze 2,32.- €, weniger zu.

okay jetzt könnte man sagen, dass der steuerzahler ja auch arbeitet und somit mehr energie benötigt als jemand der den ganzen tag zuhause auf dem sofa sitzt und sich durch alle talkshows zappt (so ist ja größtenteils die meinung der öffentlichkeit).

der grundumsatz, den der menschliche körper im laufe des tages benötigt, richtet sich jedoch nicht nur nach der körperlichen anstrengung, sondern auch nach der biologischen konstitution eines jeden einzelnen.

meines erachtens wundere ich mich, warum millionen von hartz iv empfängern nicht schon längst bei den sozial- und amtsgerichten dagegen angehen und unter anderem die argen, respektive die bundesanstalt für arbeit wegen vorsätzlicher körperverletzung und verstoß gegen artikel 1 des grundgesetzes verklagen.

des weiteren denek ich auch, dass es auch nichtbetroffen nicht egal sein kann, wie mit hartz iv klienten umgesprungen wird. denn schließlich kann, und das gerade in zeiten einer wirtschaftkrise, jeden treffen.

regelsatzlüge

Als SGB II / SGB XII geschaffen wurden, haben sich die beteiligten Politiker darauf „geeinigt”, Hilfebedürftigen nur noch Leistungen in Höhe der bisherigen Sozialhilfe (BSHG) incl. der Einmal-Leistungen zu gewähren und Erhöhungen nur noch in Höhe der Renten-Steigerungen zu gewähren. Daraus ergab sich eine Leistungshöhe für Regelsatz / Regelleistung in Höhe von EUR 345.

Eine derartige Festlegung ist jedoch willkürlich und daher verfassungswidrig. Denn: Das hohe Gut des Artikel 1 Grundgesetz fordert vom Gesetzgeber, dass er die existenzsichernde Regelleistung nicht willkürlich festsetzt, sondern ein plausibles und nachvollziehbares Verfahren wählt, dessen Ergebnis dem Maßstab des Artikel 1 Grundgesetz standhält (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Nov. 1993 – 5 C 8.90). Somit gab es das „Problem”, ein „plausibles und nachvollziehbares Verfahren” zu finden, mit dessen Hilfe ein Regelsatz „errechnet” werden kann.

Warum die EVS?
Das bisher umfangreichste Datenmaterial über die Ausgaben der Bevölkerung liefert das Statistische Bundesamt mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) alle 5 Jahre. Also hat man sich auf die EVS als „Datengrundlage” geeinigt.

Eine EVS ist zwar zur Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums überhaupt nicht geeignet, aber wen stört dass, es geht ja nur um arme Hilfebedürftige. http://www.gesis.org/Publikationen/Berichte/ZUMA_Arbeitsberichte/06/AB_06_01_Papastefanou.pdf

Eine tatsächlich brauchbare Studie hätte extra durchgeführt werden müssen, was zusätzliche Kosten verursacht hätte. Da die Höhe von Regelsatz / Regelleistung jedoch bereits VOR der Auswertung der EVS 1998 festgelegt wurde, hätte eine zusätzliche Studie auch nicht zu einem anderen „Ergebnis” führen „können”.

Die Beliebigkeit der Referenzgruppe oder Wie „errechnet” man EUR 345?
Das größte Problem bestand nunmehr darin, die Daten der EVS so zurechtzubiegen, dass als Ergebnis der EVS das bereits feststehende Ergebnis EUR 345 monatlich herauskommt. Deshalb konnte man nicht die im § 28 SGB XII vorgeschriebene Referenzgruppe „Haushalte” nehmen, sondern ist auf „Ein-Personen-Haushalte” „ausgewichen” und die Referenzgruppe ist nicht aus „Deutschland” sondern aus „WEST-Deutschland”, die STROM-Ausgaben sind nur die von MIETER-Haushalten und nicht die von ALLEN Haushalten der Referenzgruppe, Bedarfspositionen wurden gekürzt, weil die ärmsten Haushalte in Deutschland angeblich Geld für Sportboote und Pelzmäntel ausgeben, etc.

Die Ärmsten lungern im Yacht-Club rum
So mussten z.B. Ausgaben gekürzt werden, weil die Referenzgruppe, immerhin die ÄRMSTEN 20% der Bevölkerung, angeblich Ausgaben für Pelzmäntel, Maßanzüge und Segelyachten hatten.

Bund und Kommunen lügen über „Kosten für die Warmwasser-Bereitung”
Bund und Kommunen haben sich darauf geeinigt, dass die Kommunen Miete und Heizung bezahlen. Warmwasser-Bereitungskosten sollen weiterhin (BSHG) vom Bund getragen werden. Hilfebedürftige bekommen nur KdU und Regelsatz / Regelleistung. Weil die Kommunen keine Kosten für die Warmwasser-Bereitung zahlen müssen (will der Bund machen) sagen die Kommunen, die Warmwasser-Kosten seien in Regelsatz / Regelleistung enthalten. Da der Bund diese Kosten tragen muss, und da Hilfebedürftige sonst keinerlei Leistungen bekommen, „MUSS” Warmwasser in Regelsatz / Regelleistung enthalten sein (worin denn sonst?). Das der Bund KEINE Warmwasser-Kosten in Regelsatz / Regelleistung EINGERECHNET hat, interessiert die Kommunen nicht. Der Bund hat kein Interesse daran, zu bestreiten, dass Warmwasser in Regelsatz / Regelleistung enthalten ist, sonst müsste er dieses zusätzlich zahlen. Die Kommunen meckern nicht, warum sollten sie? Sie dürfen WILLKÜRLICH die HÖHE des Warmwasser-ABZUGS festlegen, also selber bestimmen, wie viel Heizkosten sie übernehmen, ohne das der Bund meckert.

Sollten die Kommunen meckern, kann der Bund nach § 27 SGB II die Höhe der KdU festlegen, die von den Kommunen zu zahlen sind, also halten die Kommunen lieber die Klappe. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html

Die Rolle der Gerichte
Die Sozialgerichtsbarkeit macht es sich durch VERWEIGERUNG der Sachaufklärung leicht und akzeptiert lieber die LÜGEN von Bund und Kommunen und plappert diese nach. Wer entscheidet also, ob das Ausgaben-Niveau von WEST-Deutschland, von OST-Deutschland, von GESAMT-Deutschland oder z.B. von Ostfriesland und / oder der Niederlausitz als Basis für die Bemessung von Regelsatz / Regelleistung genommen wird?

Ausweislich Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286 wurde für Regelsatz / Regelleistung ab 01.01.2005 lediglich das WEST-deutsche Ausgaben-Niveau zugrunde gelegt. Dafür fehlt jedoch jegliche Rechtsgrundlage.
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf

Teurer obwohl billiger
Bei Telefonkosten wurden lediglich Kosten für Festnetz-Telefonie berücksichtigt, weil Mobilfunk angeblich zu TEUER ist. Lt. EVS sind die Ausgaben für Mobilfunk jedoch NIEDRIGER als bei Festnetz-Telefonie. Das BMAS verheddert sich selber in seinen Ausreden. So etwas passiert halt dann, wenn das ERGEBNIS der „Berechnungen” schon feststeht, bevor man mit den „Berechnungen” überhaupt ANGEFANGEN hat. Ausgaben von Haus-Eigentümern werden vorsätzlich ignoriert Aus der EVS 2003 wurden lediglich die Strom-Ausgaben der MIETER-Haushalte berücksichtigt, obwohl auch EIGENTÜMER-Haushalte zur angeblichen Referenzgruppe gehören; Regelsatz / Regelleistung müssen somit deutlich erhöht werden.

Billigerer Nacht-Strom zum höheren Preis für Tag-Strom
Von den Strom-AUSGABEN der MIETER-Haushalte wurden 15% der AUSGABEN abgezogen, weil angeblich 15% der in Deutschland verbrauchten Gesamt-Strom-MENGE für Heizungszwecke verbraucht wird. Diese 15% der Strom-MENGE verursachen allerdings nicht 15% der Strom-AUSGABEN, da zu Heizungszwecken gelieferter Strom tendenziell in NACHT-SPEICHER-Heizungen eingesetzt wird. Weshalb sollte man Strom speichern, wenn es keine zeit-abhängige Preis-Differenzierung gäbe? Im Übrigen fehlt jeglicher Nachweis, dass auch bei der EVS-Referenzgruppe für die Bemessung von Regelsatz / Regelleistung Strom für Heizungszwecke eingesetzt wird.

Gas-Kosten in der Strom-Rechnung
Wie soll man sich vorstellen, dass Kosten für den Verbrauch von GAS bzw. ÖL für die Erwärmung von Wasser in die STROM-Ausgaben der Mieter-Haushalte einfließen? Den Ausfüll-Anweisungen des Statistischen Bundesamtes für den EVS-Erhebungsbogen sind derartige Anweisungen nicht zu entnehmen. Hilfebedürftige reichen bei der zuständigen ARGE ihre Belege ein: Mietvertrag, Strom-Rechnung, Gas-Rechnung, Heiz-Öl-Rechnung, Müllabfuhr-Rechnung, Schornsteinfeger-Rechnung, etc.. Die ARGE äußert sich dazu in der Form, dass sie einige Rechnungen in voller Höhe erstattet, andere nur teilweise, andere gar nicht. Bei der Rechnung für die Heizkosten (tendenziell Gas- bzw. Öl-Rechnung) behauptet die ARGE, ein Teil dieser Kosten sei nicht für die Beheizung der Unterkunft verbraucht worden, sondern für die Erwärmung von Wasser. Dieses mag richtig sein.

ARGEn behaupten dann allerdings, dass dieser Anteil der „Heizung-Rechnung” von ARGEn nicht zu erstatten sei, weil die Kosten für die Warmwasserbereitung in der Regelleistung enthalten seien. ARGEn sind jedoch nicht in der Lage, die Höhe des in Regelsatz / Regelleistung enthaltenen Betrages für die Warmwasserbereitung zu beziffern und darzustellen, wie sie auf die abenteuerlichen Werte kommen, die sie Hilfebedürftigen willkürlich abziehen. Wie sollten sie auch, ARGEn wissen, dass sie lügen.
Beweis des Betrugs: Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286

In Deutscher Bundestag Ausschuss-Drucksache 16(11)286 ist ersichtlich, was in Regelsatz / Regelleistung enthalten ist und was nicht: http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf

Auf Seite 6 kann man der ”Abteilung 03” entnehmen, was aus dem Bereich „Wohnen” in Regelsatz / Regelleistung eingeflossen ist.
Wenn also die Kosten der Warmwasserbereitung in Regelsatz / Regelleistung enthalten wären, müssten die entsprechenden Ausgaben auf Seite 6 ersichtlich sein. Wo sind sie: In den „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Material (Mieter)” EUR 1,53 oder in den „Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Handwerker (Mieter)” EUR 1,21?

Oder sind die Kosten für die Warmwasserbereitung in der Position „Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte” EUR 21,75?
Neuer Begriff für „Strom”: „Haushaltsenergie” Auf Seite 10 sind die Positionen nochmals aufgeführt, dort wird aus „Strom (auch Solarenergie)” plötzlich „Haushaltsenergie”. Es ist offensichtlich, dass NUR STROM als „Haushaltsenergie” in Regelsatz / Regelleistung enthalten sein kann. Welcher Hilfebedürftige bekommt seine GAS-Rechnung bzw. Heiz-ÖL-Rechnung (also dem Energieträger mit dem Wasser erwärmt wird) von seinem STROM-Lieferanten? Warum sollte jemand bei der EVS-Befragung seine Kosten für die Belieferung mit „GAS” oder „Heiz-ÖL” als „STROM” deklarieren?
Warmwasser Wie man auf Seite 21 sehen kann, hat die Referenzgruppe auch Ausgaben für „Gas”, „Heizöl”, „Sonstige Brennstoffe”, „Fern-/Zentralheizung und Warmwasser…” „Warmwasser” und das in einer Position die als NICHT-REGELSATZ-RELEVANT eingestuft wurde, siehe Seite 6 und Seite 10.

Die Behauptung, Kosten für die Warmwasserbereitung seien in Regelsatz / Regelleistung enthalten, ist offenkundig unwahr. Fragebogen der EVS 2003

Hier findet man den Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur EVS 2003:
http://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&ID=1017774

Seite 59 Frage 20 und Seite 99/100 Frage L 4 machen deutlich, dass nach dem Energie-Träger für die Bereitung von Warmwasser überhaupt NICHT GEFRAGT wurde und falls jemand „Kosten der Warmwasserbereitung” eintragen wollte, er dieses an einer Stelle getan hätte (L 4 01), die NICHT-REGELSATZ-RELEVANT ist (siehe oben).

Im Übrigen sind nur die Strom-Ausgaben von MIETER-Haushalten berücksichtigt worden, EIGENTÜMER-Haushalte gehören aber ebenfalls zur Referenzgruppe, deren Ausgaben bleiben aber unberücksichtigt. Somit ist die gesamte „Ermittlung” von Regelsatz / Regelleistung sowohl rechts-widrig wie auch verfassungs-widrig.
Ganz ohne Nahrung
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb ARGEn ihrer Beratungspflicht nicht dahingehend nachkommen, dass sie Hilfebedürftigen beibringen, wie man OHNE jegliche Ausgaben für Nahrungsmittel auskommen kann. In der Referenzgruppe wurden derartige Haushalte berücksichtigt, um den Anteil für Nahrungsmittel in Regelsatz / Regelleistung zu kürzen.

In der EVS 2003 nachgewiesene Ausgaben monatlich für „Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren u.Ä.” plus „Verpflegungsdienstleistungen” von Ein-Personen-Haushalten:

1.1.3 Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige EUR 262
1.1.4 Beamte EUR 268
1.1.5 Angestellte EUR 243
1.1.6 Arbeiter EUR 230
1.1.7 Arbeitslose EUR 186
1.1.8 Nichterwerbstätige EUR 209

SGB-II / XII-Hilfebedürftige bekommen EUR 135,55

Das Finanzamt verlangt ab 2007 eine Versteuerung bei Voll-Verpflegung als Sachleistung in Höhe von EUR 205,20, d.h. einem SGB II / XII Hilfebedürftigen fehlen demgegenüber fast EUR 70 monatlich.
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_05/nn_3790/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/056,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Der für das Finanzamt ab 2007 steuerlich relevante Preis beträgt:
für ein Mittagessen EUR 2,67
für ein Abendessen EUR 2,67
für ein Frühstück EUR 1,50.

Finanzamt-Tagespauschale für einen Tag für Verpflegung somit täglich EUR 6,84. SGB II / XII-Hilfebedürftige gekommen jedoch täglich nur EUR 4,52. Bekommen „Hartzis” in der Pommes-Bude 66 %-Sofort-Rabatt? Kennt jemand eine Außer-Haus-Verpflegungsstätte, wo Kunden lediglich den Warenwert der Verpflegung (1/3 des Verkaufspreises) bezahlen müssen?

Deutscher Bundestag Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschussdrucksache 16(11)286 S. 6-7
http://www.sozialpolitik-aktuell.de/docs/unterrichtung_evs_bmas.pdf

Zusammenfassend ergibt sich:

* Bei der Festlegung von Regelsatz / Regelleistung auf EUR 345 monatlich wurde nicht das in § 28 SGB XII / Bundesratsdrucksache 206/04 festgelegte Verfahren angewandt.
* Regelsatz / Regelleistung sind nicht bedarfsdeckend, sie sollen es offensichtlich auch nicht sein.
* Von ARGEn vorgenommene Abzüge, für z.B. die Bereitung von Warmwasser, sind rechtswidrig.
* Eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist nicht geeignet zur Feststellung des sozio-kulturellen Existenzminimums.
* Bei einer gesetzes-treuen Umsetzung von § 28 SGB XII / Bundesrats-Drucksache 206/04 ergibt sich ein/e Regelsatz / Regelleistung in Höhe von deutlich über EUR 600 monatlich.

Es ist offensichtlich, dass bei Regelsatz / Regelleistung Hilfebedürftige im großen Stil belogen und betrogen werden.
Regelsatz / Regelleistung über EUR 600

Bei einer gesetzestreuen Umsetzung von § 28 SGB XII / Bundesrats-Drucksache 206/04 ergibt sich ein/e Regelsatz / Regelleistung in Höhe von deutlich über EUR 600 monatlich.

Bereits im Juli 2004 hat der Nachrichtendienst des Deutschen Vereins einen Artikel von Dr. jur. Matthias Frommann veröffentlicht, in dem dieser nachgewiesen hat, dass der KORREKTE Regelsatz bei EUR 627 monatlich liegt.

Dr. jur. Matthias Frommann, Warum nicht 627 Euro? Zur Bemessung des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das Jahr 2005, NDV Juli 2004, Seite 246 – 254
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/regelsatz_01.pdf

Vertiefung: Die Regelsatzlüge in Langform (Datei: Regelsatz-Luege.pdf), 44 Seiten, als PDF 339 kb

Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a2c0f64418.php

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